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   BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88   

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BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88 (https://dejure.org/1988,6641)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1988 - 9 C 15.88 (https://dejure.org/1988,6641)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 9 C 15.88 (https://dejure.org/1988,6641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begehren eines Flüchtlings zur Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als Ersatzfluchtland - Teleologische sowie historische Auslegung des Rechtes auf Asyl und Grenzen dieses grundrechtlichen Anspruches gemäß Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG alte Fassung (a.F.) - Umfang und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51, 64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] trage nicht die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 = InfAuslR 1988, 120, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt), jedem politisch Verfolgten sei uneingeschränkt das Asylrecht garantiert, der als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland komme.

    Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 - sowie vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.).

    Ausgehend von ähnlichen rechtlichen Erwägungen, wie sie dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O. Seite 15 bzw. 124, 125) zugrunde liegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festgestellt: Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hat Arbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut.

    Vielmehr ist das Asylrecht uneingeschränkt allen politisch Verfolgten garantiert, die als Flüchtlinge, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommen (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.).

    Es ist deshalb zu eng, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O.) generell meint, ausschließlich Aufenthalte auf Bahnhof, Flugplatz, Busstation oder Herberge am Straßenrand zur Übernachtung oder zum Warten auf die nächste Fahrgelegenheit könnten als unschädliche Zwischenaufenthalte angesehen werden; alle anderen nicht mit Fortbewegungsmitteln zusammenhängenden Aufenthalte schlössen die Anwendung des § 2 AsylVfG dagegen nicht aus.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51, 64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] trage nicht die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 = InfAuslR 1988, 120, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt), jedem politisch Verfolgten sei uneingeschränkt das Asylrecht garantiert, der als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland komme.

    Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die er aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG so, wie diese auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51, 64) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] gewürdigt worden ist, gewonnen hat.

    Vielmehr zeigt die - jedenfalls insoweit eindeutige - Entstehungsgeschichte auch, daß ein politisch Verfolgter, der die Bundesrepublik im Zustand der Flucht erreicht, hier auch Asylrecht erhalten soll (vgl. die in BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] mitgeteilte Äußerung des Abgeordneten Renner: "Wer beansprucht dieses politische Asyl? Der Bürger eines anderen Staates, der nach Deutschland geflüchtet ist", sowie die dort weiterhin zitierten Ausführungen des Abgeordneten Wagner: "Dieser Begriff der Zuflucht heißt doch: Er kommt aus einem anderen Land geflüchtet tragte zutreffend vortragen - allerdings nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings, sondern nach objektiven Maßstäben.

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Kann das Tatsachengericht die erforderliche Überzeugungsgewißheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180) von der Richtigkeit des Vertrags über den Aufenthalt des Asylsuchenden im Drittstaat nicht erlangen, bleibt dieser also nach Dauer und Charakter ungeklärt, geht dies zu Lasten des Asylsuchenden, weil seine Anerkennung als Asylberechtigter voraussetzt, daß er als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.

    Dafür trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast ebenso wie für die guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht (vgl. auch insoweit Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Soweit die Revision den insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Behauptung entgegentritt, die äthiopischen Flüchtlinge fänden im Sudan weder Verfolgungssicherheit noch eine den Mindestanforderungen genügende Lebensgrundlage, bemängelt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise (vgl. BVerwGE 47, 330 [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 - sowie vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.).
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 2 AsylVfG n.F. bei Zwischenaufenthalten des Flüchtlings in einem objektiv sicheren Drittland - hier Äthiopier im Sudan (wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 9 C 12.88 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 26.04.1960 - II C 68.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Weiterhin kann im Rahmen der Würdigung aller Umstände auch berücksichtigt werden, ob der Asylsuchende Dokumente beseitigt hat, die über die Dauer und den Grund seines Aufenthalts in einem Drittstaat hätten Aufschluß geben können (vgl. Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG 2 C 68.58 - BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]).
  • BVerwG, 20.12.1960 - I C 148.59

    Behandlung eines in einem anderen Konventionsland als ausländischer Flüchtling

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 15.88
    Andererseits kann auch bei der anzulegenden objektiven Betrachtungsweise eine Flucht nicht nach den Maßstäben eines normalen Reisenden beurteilt werden (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 7, an dem insoweit festgehalten wird).
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